ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der invelop GmbH
Stand: 26.02.2026
1. Geltungsbereich, Begriffe
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der invelop GmbH („invelop“) mit Geschäftskunden („Kunden“).
- Kunden im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
- Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte, SLAs, Projektverträge) haben Vorrang, wenn sie von invelop in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt wurden.
2. Vertragsgegenstand, Abgrenzung zu SaaS/Support/Projekt
- Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von invelop.
- Abweichende oder ergänzende Regelungen ergeben sich ausschließlich aus ausdrücklich vereinbarten Spezialverträgen, Leistungsbeschreibungen oder SLAs.
3. Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
- Angebote von invelop sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von invelop innerhalb der Angebotsfrist annimmt.
- Die Annahme erfolgt regelmäßig durch Unterschrift oder Bestellung und bedarf keiner gesonderten Auftragsbestätigung.
- Beginnt invelop auf ausdrückliche Veranlassung des Kunden vor Annahme eines Angebots mit der Leistungserbringung, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt des zuletzt unterbreiteten Angebots zustande, sofern der Kunde der Leistungserbringung nicht unverzüglich widerspricht.
- Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassenen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von invelop. Sie dürfen nur für vertragliche Zwecke genutzt und nicht ohne Zustimmung von invelop an Dritte weitergegeben werden.
4. Preise, Nebenkosten, Preisänderungen
- Es gelten die im Angebot/der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Nebenkosten werden nur berechnet, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder nachträglich einvernehmlich vereinbart werden.
- Sollten sich nach Vertragsschluss wesentliche kostenrelevante Rahmenbedingungen ändern, ist invelop berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise zu verlangen. Die Parteien werden hierüber unverzüglich in Verhandlungen eintreten.
5. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung/Zurückbehaltung
- Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Abweichende Zahlungsmodalitäten, insbesondere Abschlagszahlungen oder Meilensteinregelungen, gelten nur, wenn sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
- invelop ist berechtigt, eine angemessene Mahnpauschale sowie nachweisbare weitere Verzugskosten geltend zu machen.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
- Ergeben sich nach Vertragsschluss begründete Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist invelop berechtigt, weitere Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
- Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist invelop nach vorheriger Ankündigung berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend auszusetzen, soweit und solange der Zahlungsverzug andauert. Vor einer Aussetzung wird invelop den Kunden rechtzeitig informieren und ihm Gelegenheit geben, den Zahlungsverzug zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
6. Liefer- und Leistungszeiten, Mitwirkung
- Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von invelop ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
- invelop ist berechtigt, Leistungen in zumutbaren Teilleistungen zu erbringen.
- Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig erbracht werden, insbesondere die Benennung von Ansprechpartnern, die Bereitstellung von Zugängen, Infrastruktur und erforderlichen Freigaben.
- Verzögerungen oder Mehraufwände, die aus einer fehlenden, verspäteten oder unzureichenden Mitwirkung resultieren, gehen nicht zu Lasten von invelop.
7. Höhere Gewalt
- Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von invelop liegen und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar oder vermeidbar sind, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Krieg oder Terror, sowie Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder sonstiger allgemein genutzter Infrastruktur, entbinden invelop für die Dauer und den Umfang der Störung von der Leistungspflicht. Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
- Dauert eine solche Störung länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
8. Gefahrübergang
- Regelungen zum Gefahrübergang gelten nur, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden.
9. Abnahme
- Ist für Software oder sonstige Leistungen eine Abnahme vorgesehen, teilt invelop dem Kunden die Abnahmebereitschaft in Textform mit.
- Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 10 Werktagen und erklärt die Abnahme oder benennt wesentliche Mängel in Textform.
- Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist keine Rückmeldung oder wird die Leistung produktiv genutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde innerhalb der Frist wesentliche Mängel angezeigt hat.
- Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. Sie werden im Rahmen der Mängelrechte behoben.
- Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
10. Nutzungsrechte an Software
- Sofern invelop Software überlässt, erhält der Kunde – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang.
- Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, insbesondere zur Installation oder für Sicherungskopien. Urhebervermerke und sonstige Schutzkennzeichen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
- Änderungen, Bearbeitungen, Dekompilierungen oder sonstige Eingriffe in die Software sind nur im gesetzlich zwingend zulässigen Umfang erlaubt.
- Eine Nutzung durch Dritte, insbesondere durch Konzernunternehmen oder beauftragte Dienstleister, ist zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass diese Dritten die vertraglichen Nutzungsbedingungen einhalten und bleibt hierfür verantwortlich.
- Der Quellcode wird nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung überlassen.
11. Rechtevorbehalt
- Die Einräumung von Nutzungsrechten an Software sowie die Erbringung sonstiger Leistungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung.
- Die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte steht bis zur vollständigen Zahlung unter Vorbehalt.
- Macht der Kunde Rechte aus der Nutzung von Leistungen von invelop gegenüber Dritten geltend, tritt er hieraus entstehende Forderungen in Höhe der offenen Vergütungsansprüche bereits jetzt an invelop ab. invelop nimmt diese Abtretung an.
- Bei Zugriffen Dritter auf Rechte oder Leistungen von invelop informiert der Kunde invelop unverzüglich und unterstützt invelop angemessen bei der Wahrung ihrer Rechte.
12. Mängelrechte (Gewährleistung)
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme oder –
- soweit eine Abnahme nicht vorgesehen ist – ab Leistungserbringung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht, soweit gesetzlich eine längere Verjährung zwingend vorgeschrieben ist.
- invelop entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein Mangel behoben oder die Leistung in mangelfreier Form erneut bereitgestellt wird.
- Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform an, insbesondere über ein vereinbartes Ticketsystem oder in sonst geeigneter Weise und stellt die für die Analyse erforderlichen Informationen zur Verfügung.
- Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigung auf eine nicht vertragsgemäße Nutzung, auf nicht freigegebene Änderungen, auf Systemumgebungen außerhalb der vereinbarten Spezifikation, auf Fremdsoftware oder Änderungen durch Dritte oder auf fehlende oder unzureichende Datensicherungen zurückzuführen ist.
- Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Regelungen der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bleiben hiervon unberührt.
13. Haftung
- Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet invelop nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- Für projektbezogene Leistungen einschließlich Implementierung, Migration und Einführung ist die Haftung auf 50 % der hierfür vereinbarten Vergütung begrenzt.
- Für laufende SaaS-Leistungen ist die Haftung auf die vom Kunden innerhalb der letzten 6 Monate vor Eintritt des Schadens gezahlte Vergütung begrenzt.
- Abweichende einzelvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten und bedürfen mindestens der Textform.
- SLA-bezogene Gutschriften stellen die ausschließliche Kompensation für Verstöße gegen Service Levels dar; weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der Haftungsregelungen dieser AGB.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt bei ausdrücklich übernommenen Garantien oder bei arglistigem Verschweigen.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer Haftung nach Ziffer 2.
14. Verjährung von Ansprüchen
- Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
15. Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.
- 16. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, soweit gesetzlich zulässig.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.